Tipps vom Rechtsanwalt: Juristische Folgen eines Hundebisses
Problemverhalten, Zucht & HaltungDoch auch dies kann eine – weitere – Straftat darstellen. § 323c StGB „Unterlassene Hilfeleistung“ sagt: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Ein Hundebiss stellt zwar keine gemeine Gefahr dar oder ruft eine die Allgemeinheit betreffende Notlage hervor, ein Unglücksfall kann ein solcher Biss jedoch durchaus sein.
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt. Ein kleiner Kratzer ist hier also unerheblich. Ist das Opfer allerdings blutend zusammengebrochen oder sonst schwer verletzt, so stellt die Flucht des Halters eine Straftat dar.
In zivilrechtlicher Hinsicht kann solch ein Verhalten – auch bei harmloseren Blessuren – das dem Opfer zustehende Schmerzensgeld erhöhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich Opfer oder Angehörige Sorgen um die unsichtbaren Bissfolgen, mithin Infektionen durch Viren und Bakterien, machen müssen und der Halter nicht für Informationen bereitsteht.
Als Hundehalter sollte man durch ein umfassendes und gutes Training dafür sorgen, dass der Hund in Alltagssituationen keinen Menschen verletzt. Unterstützung kann hier ein:e gute:r Hundetrainer:in oder Tierärzt:in mit Zusatzausbildung Verhaltenstherapie Hilfestellungen geben. Sollten Sie ein beunruhigendes Bauchgefühl haben, nehmen Sie Ihren Hund aus der Situation, damit ein Hundebiss verhindert werden kann. Sollte es doch zu einer Verletzung durch Ihren Hund gekommen sein, so lassen Sie sich anwaltlich beraten.
Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.