Tipps vom Rechtsanwalt: Wie soll mein Kaufvertrag beim Hundekauf aussehen?
Der Käufer hat ein Interesse daran, bestimmt Zusagen vom Verkäufer zu erhalten, beispielsweise bspw. bestimmt positive Eigenschaften schriftlich zu fixieren, um bei deren Nichtvorliegen, Ansprüche geltend machen zu können.
Der Verkäufer haftet zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, spätestens aber zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.
Abweichende Vereinbarungen sind außer für Vorsatz möglich, Einschränkungen gelten aber beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis zum Ausschluss der Verjährung verkürzen. Dagegen kann ein Unternehmer beim Verkauf des „Verbrauchsgutes Tier“ die Verjährung maximal auf ein Jahr verkürzen, wenn die Sache gebraucht ist.
Vorgedruckte Verträge – auch Muster aus Zeitschriften – gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Durch sie kann daher die Haftung auch unter privaten Vertragspartnern nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies geht nur durch einen individuellen Vertrag.
Daraus folgt, dass ein Unternehmer sehr schnell in den Bereich des Verbrauchsgüterkaufes und jeder Verkäufer schnell in den Geltungsbereich der AGB-Problematik gelangt und deshalb vertragliche Vereinbarungen über die Verkürzung der Käuferrechte risikoreich sind.
Der Unternehmer kann allerdings eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz – nicht auf Rücktritt oder Minderung – wirksam ausschließen, sofern er sich nicht vorformulierter Verträge bedient.
Sämtliche vorstehende Ausführungen gelten natürlich nicht, wenn der Käufer vor dem Kauf Kenntnis von den Mängeln hatte. Dann kann er aus diesen Mängeln keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus ihm unbekannten Mängeln. Hier hat der Verkäufer also eine echte Haftungsbegrenzungsmöglichkeit: Nämlich dem Käufer alle bekannten Mängel konkret im Vertrag mitzuteilen – auch wenn sich dies negativ auf den Kaufpreis auswirkt.
Nachteilige Abweichungen oder Umgehung der Gewährleistungsregeln sind im Verbrauchsgüterkaufrecht grundsätzlich unwirksam. Lediglich Schadensersatzansprüche sind ausschließbar und die Verjährung ist reduzierbar auf ein bzw. zwei Jahre, je nachdem ob Kaufsache „gebraucht“ oder „neu“ ist.
Was bisher nur aus anderen Rechtsgebieten bekannt ist, wird sicherlich auch im Tierkauf Einzug halten: Das von Verkäufer und Käufer unterschriebene Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe. Wenn das Tier nämlich nachweislich zum Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung war, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Ein Übergabeprotokoll hat hier erheblichen Beweiswert.
Es ist bei der Vertragsabfassung unbedingt darauf zu achten, dass alle Absprachen vollständig schriftlich fixiert werden und keine mündlichen Nebenabreden getroffen werden.
Der gewerbliche Verkäufer muss alle Mängel und Eigenarten des Tieres dokumentieren, Zurückhaltung bei Beschreibungen und Werbeaussagen üben und Erwartungen des Käufers beachten da sie den vertraglich vorausgesetzten Zweck bestimmen. Andere sichere Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung stehen dem gewerblichen Verkäufer nicht zur Verfügung.
Eine sorgfältige Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchung nebst vollständiger Dokumentation im Attest sollte selbstverständlich sein.
Wenn der Verkäufer seinerseits nicht bereit ist, eine ordnungsgemäße Verkaufsuntersuchung zeitnah zum Verkauf und der Ablieferung des Tieres durchführen und entsprechend dokumentieren zu lassen, stellt sich für den Käufer zwangsläufig die Frage nach der eigenen Ankaufsuntersuchung. Um allerdings eine mögliche langwierige Auseinandersetzung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen medizinischer Mängel des Tieres zu vermeiden, sollte aus Sicht des Käufers im Kaufvertrag schriftlich ausdrücklich geregelt sein, dass der Käufer alsbald durch seinen eigenen Tierarzt das Tier auf mögliche gesundheitliche Mängel überprüfen lassen wird. Gleichzeitig sollte schriftlich klargestellt werden, dass der Kaufvertrag erst in dem Moment rechtswirksam wird, wenn der Käufer nach Vorliegen des Untersuchungsberichtes den Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer ausdrücklich gebilligt hat. Im Falle einer berechtigten Versagung der Billigung des Kaufvertrages wäre des weiteren vorzusehen, dass der Verkäufer die Kosten der Ankaufsuntersuchung einschließlich der angefallenen Transport- und Unterbringungskosten inklusive des von ihm durchzuführenden Rücktransports zu tragen hat.
Die Lebendtierversicherung für Tiere geht mit deren Verkauf automatisch auf den Käufer über. Das regelt das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 95 und schließt damit eine Lücke im Versicherungsschutz: Verunglückt nämlich beispielsweise das Tier auf dem Weg zu seinem neuen Eigentümer, kommt die Versicherung für den Wert auf. Früher blieb der Käufer auf dem Verlust sitzen, denn der Versicherungsschutz war mit dem Verkauf erloschen und meist hatte der Käufer das Tier noch nicht selbst versichert. Aber Achtung: Nach dem Verkauf dürfen nur noch der Käufer oder der Versicherer den Vertrag kündigen, der Verkäufer ist insoweit nicht mehr Vertragspartei. Trotzdem haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch für die Beitragszahlung des laufenden Versicherungsjahres. Das bedeutet, dass der Versicherer ausstehende Beiträge auch beim Verkäufer einfordern könnte. Daher ist dem Verkäufer zu raten, den Käufer über eine bestehende Versicherung zu informieren, im Kaufvertrag die Bezahlung des Beitrages der laufenden Versicherungsperiode zu regeln, und den Verkauf, Name und Adresse des Käufers zeitnah dem Versicherer mitzuteilen.
Alles, was vertraglich fixiert ist kann später im Prozess den Ausgang beeinflussen. Da Zeugen oft unsicher in ihrer Wahrnehmung und Sachverständigengutachten immer kostspielig sind, gilt es alles zu unternehmen, um diese zwei nachteiligen Beweismittel überflüssig zu machen, wohl wissend, dass dies fast nie gelingen kann.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.